Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen
Stand: 13.01.2023
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 28.11.2003 – V ZR 123/03Grundstückserwerb durch Sozialversicherungsträger: Erfordernis der aufsichtsrechtlichen Genehmigung als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BSG, 16.11.2005 – B 2 U 14/04 RZitiert von 5
- LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KLZitiert von 1
- LSG NRW, 21.02.2018 – L 11 KR 779/12 KL
- OLG Düsseldorf, 20.09.2007 – I-6 U 122/06
- ArbG Ulm, 07.04.2005 – 1 Ca 517/04
Zuletzt entschieden
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 1/19 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu Arbeitsgemeinschaft in Rechtsform der Aktiengesellschaft - aufsichtsbehördliches Auskunftsverlagen - Entziehung nicht aufgrund aktienrechtlicher VerschwiegenheitspflichtenZitiert von 15
- BSG, 30.10.2013 – B 6 KA 48/12 RKassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Außenvertretung obliegt dem Vorstand - Aufgabenübertragung von Vorstand auf Vertreterversammlung - Gerichtsbesetzung - Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzteZitiert von 6
- LAG Köln, 15.07.2011 – 4 Sa 756/10
12 Entscheidungen zu § 85 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85#abs-1 (1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85#abs-2 (2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen. Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85#abs-3 (3) Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85#abs-3a (3a) Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85#abs-3b (3b) Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,
Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.
Permalink zu Abs. 3crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85#abs-3c (3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen kann. Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85#abs-4 (4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85#abs-5 (5) Der Versicherungsträger zeigt der Aufsichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären.